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Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltung der AGB
Für alle Sendeverträge mit Greifswald TV gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
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§ 2 Sendeauftrag
  1. "Sendeauftrag" im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Schaltung eines Werbemittels.
  2. Werbemittel sind
    • Standbilder, deren jeweilige Sendelänge und Sendezyklus vertraglich vereinbart wird
    • die Bereitstellung von Texttafeln im Videotextgenerator, die durch den Benutzer aufrufbar sind
    • Werbespots, die bewegliche Bilder enthalten
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§ 3 Umfang des Sendeauftrages

Greifswald TV verpflichtet sich, die Sendung in dem vertraglich vereinbarten Umfang einzuspeisen.


Werbesendungen im Videotext werden nach § 26 S.2 RGMV sowohl im Inhaltsverzeichnis, als auch in der Videotextseite mit dem Buchstaben "W" gekennzeichnet. Werbesendungen in Form von Videostandbildern werden nach § 32 S.1 RGMV und der Satzung der Medienanstalt M-V für das Textbildangebot in klar erkennbarer Weise mit dem Wort "Werbung" gekennzeichnet.


Greifswald TV ist berechtigt, die Sendung an der von Greifswald TV gewählten Stelle in den Programmablauf einzuspeisen und dies erforderlichenfalls auch während der Auftragsdauer zu ändern.


Fällt die Durchführung eines Sendeauftrages von Greifswald TV aus nicht zu vertretenen Gründen, insbesondere wegen technischer Störungen oder höherer Gewalt, aus, wird die Durchführung der Sendung nach Wahl von Greifswald TV entweder in angemessener und zumutbarer Zeit nach Beseitigung der Störung nachgeholt oder die für die ausgefallene Sendung gezahlte Vergütung erstattet. Der Auftraggeber wird hiervon unverzüglich in Kenntnis gesetzt.


Bei Nachholung in angemessener und zumutbarer Zeit nach Beseitigung der Störung bleibt der Vergütungsanspruch von Greifswald TV bestehen. Im Falle, dass die Durchführung des Auftrages nicht innerhalb angemessener und zumutbarer Zeit nachgeholt werden kann, hat der Auftraggeber Anspruch auf Rückzahlung der von ihm insoweit entrichteten Vergütung. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.


Ist eine Rückgabe des Sendematerials an den Auftraggeber gewünscht, bedarf es einer schriftlichen Mitteilung an Greifswald TV vor Ausstrahlung der Sendung. Die Pflicht von Greifswald TV zur Aufbewahrung des Werbemittels endet vier Wochen nach Erfüllung des Vertrages, soweit nichts anderes vertraglich vereinbart worden ist.

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§ 4 Ablehnungsbefugnis
Greifswald TV behält sich vor, Sendeaufträge nicht auszuführen, sofern • der Inhalt der Sendung gegen Gesetze, behördliche Anordnungen oder Rechte Dritter verstößt
  • • die Veröffentlichung für Greifswald TV wegen ihres Inhaltes, der Herkunft oder der technischen Form unzumutbar ist

  • Sollte Greifswald TV Sendeaufträge ablehnen, wird der Auftraggeber unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt.

    GTV kann Schäden, die durch die ausgefallene Sendung entstehen, ersetzt verlangen. Das betrifft insbesondere den entgangenen Gewinn.

    Dem Auftraggeber stehen in den genannten Fällen keinerlei Ansprüche, insbesondere keine Schadenersatzansprüche, gegen GTV zu.

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    § 5 Vertragsschluss
    Der Vertrag kommt erst nach schriftlicher Bestätigung des Sendeauftrages durch GTV zustande. GTV erbringt ausschließlich die im Vertrag angeführten Leistungen. Nebenabreden oder Änderungen des bestehenden Sendeauftrages bedürfen der schriftlichen Zusage.
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    § 6 Vertragspflichten des Auftraggebers
    1. fristgemäße Vorlegung des Sendematerials

      Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Sendematerial GTV sendefertig mindestens 5 Werktage vor dem ersten Ausstrahlungstermin vorzulegen. Sendefertigkeit liegt vor, wenn seitens GTV keine Bearbeitung des Materials für die Ausstrahlung mehr notwendig wird. Bei verspäteter Bereitstellung, fehlender Sendefertigkeit oder nachträglicher Änderung des Materials kann keine Gewähr für die ordnungsgemäße und zeitgerechte Werbeschaltung übernommen werden. In diesen von GTV nicht zu vertretenen Fällen ist die Haftung von GTV ausgeschlossen. Ist eine Nachbearbeitung notwendig, informiert GTV den Auftraggeber darüber.

      Sofern von GTV Rohmaterial sendefertig bearbeitet werden soll, bedarf es diesbezüglich eines gesonderten Vertrages und Vergütungsvereinbarung.

    2. Rechtegewährleistung

      Der Auftraggeber gewährleistet, dass er alle zur beabsichtigten Sendung erforderlichen Urheber-, Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstige Rechte hat. Der Auftraggeber trägt die alleinige Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche, insbesondere wettbewerbs- und urheberrechtliche Zulässigkeit des Sendematerials und stellt GTV von allen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Sendung von Dritten gegen GTV geltend gemacht werden.

    3. Zahlung

      Die Vergütung ist sofort nach deren Fälligkeit zu entrichten. Die Vergütung ist fällig mit der Abnahme des Fernsehspots bzw. der Bild- und Videotextseite durch den Auftraggeber. Erfolgt keine ausdrückliche Abnahme, tritt an deren Stelle die erste Ausstrahlung des Werbemittels.

      Soweit der Auftraggeber Zahlungen trotz Fälligkeit nicht bewirkt, kommt er in Verzug. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in der gesetzlich bestimmten Höhe berechnet.

      GTV kann bei Zahlungsverzug die erstmalige Ausstrahlung oder weitere Ausführungen des Auftrages bis zur Zahlung zurückstellen, ohne dass daraus ein Ersatzanspruch des Auftraggebers entsteht.

    4. etwaige Aufrechnung

      Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung und Zurückhaltung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

    5. Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch GTV

      TV behält sich vor, bei Verletzung der unter § 5 a - c genannten Vertragspflichten durch den Auftraggeber Schadenersatzansprüche, insbesondere den entgangenen Gewinn und den Ersatz vergeblicher Aufwendungen geltend zu machen.

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    § 7 Preise

    Es gelten die bei Vertragsschluss gültigen Preislisten für gewerbliche bzw. private Kunden. Eine Änderung der Preisliste bleibt vorbehalten.

    Für von GTV bereits bestätigte Aufträge sind Preisänderungen nur wirksam, sofern sie dem Auftraggeber sechs Wochen vor Inkrafttreten bekannt gegeben werden.

    Im Falle einer Preiserhöhung steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht vom Sendeauftrag zu. Das Rücktrittsrechtsrecht muss 14 Tage nach Erhalt der Bekanntgabe über die Preiserhöhung ausgeübt werden.

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    § 8 Gewährleistung

    GTV gewährleistet die ordnungsgemäße Ausführung der Aufträge, insbesondere die sorgfältige und vertragsgemäße Sendung der Beiträge.

    Trägt der Auftraggeber begründete Zweifel an der Ausstrahlung des Werbemittels vor, so kann er den Nachweis für die Ausführung des Auftrages durch GTV verlangen. Dieser gilt als geführt, wenn mittels elektronischer Datenverarbeitung protokollierte Sendedateien vorgelegt werden.

    Der Auftraggeber hat die ordnungsgemäße Ausführung seines Auftrages unverzüglich nach der ersten Sendung auf ihre Vertragsmäßigkeit hin zu überprüfen.

    Eine Mängelanzeige muss GTV innerhalb von 10 Tagen schriftlich unter genauer Bezeichnung der beanstandeten Mängel zugegangen sein.

    Bei nicht form- und fristgerechter Mängelanzeige erlöschen alle Gewährleistungsansprüche. Dies betrifft nur die offenkundigen Mängel.

    Im Falle eines Mangels der Sendung sind die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers auf ein Recht auf Nachbesserung bzw. Ersatzausstrahlung beschränkt.

    Schlägt die Nachbesserung fehl, hat der Auftraggeber das Recht, die Vergütung dem Mangel entsprechend zu mindern. Die Nachbesserung gilt erst nach dem zweiten Nachbesserungsversuch als fehlgeschlagen.

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    § 9 Haftung

    GTV haftet nicht für etwaige Übermittlungsfehler bei fernmündlich, fernschriftlich oder per Telefax übermittelten Texten oder Bildern seitens des Auftraggebers.

    Für Schäden des Auftraggebers haftet GTV nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter, seiner Angestellten sowie Erfüllungsgehilfen. Das gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie für die Verletzung von Kardinalpflichten, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften und bei arglistigem Verhalten.

    Sofern GTV für Schäden haftet, ist die Haftung auf das Dreifache der Auftragssumme beschränkt.

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    § 10 Urheberrechte

    Wurde GTV mit der Herstellung eines Werbemittels beauftragt, gelten hierfür die Maßgaben des „Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)“.

    Dasselbe gilt für Aufträge, bei denen vom Auftraggeber vorbereitetes Material durch GTV im Sinne des § 3 UrhG bearbeitet wird.

    GTV hat das Recht, das Werk nach eigenem Ermessen zu vervielfältigen, zu verbreiten und auszustellen.

    Die Nutzung des Werkes durch den Auftrageber bedarf der Zustimmung von GTV und ist in einer gesonderten Vereinbarung zu regeln.

    Der Auftraggeber haftet für die unbefugte Weitergabe oder Nutzung des Werkes an Dritte. Dies gilt nicht, wenn eine solche Weitergabe Vertragsbestandteil geworden ist.

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    § 11 Gerichtsstand

    Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von GTV.

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    § 12 Salvatorische Klausel

    Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

    Die unwirksame Bestimmung wird durch eine Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung soweit wie möglich entspricht.

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    Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung und Zurückhaltung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

    GTV behält sich vor, bei Verletzung der unter § 5 a - c genannten Vertragspflichten durch den Auftraggeber Schadenersatzansprüche, insbesondere den entgangenen Gewinn und den Ersatz vergeblicher Aufwendungen geltend zu machen.

    Stand Januar 2008
    AGB als PDF zum Download PDF
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